Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Vom
30.9.2009
Zuletzt geändert am
19.6.2020
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden.