Die Benutzung einer Unionsgewährleistungsmarke durch eine gemäß der in Artikel 84 genannten Satzung hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.
(1) Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke hat dem Amt jede Änderung der Markensatzung zu unterbreiten.
(2) Auf Änderungen wird im Register nicht hingewiesen, wenn die geänderte Markensatzung den Vorschriften des Artikels 84 nicht entspricht oder einen Grund für eine Zurückweisung nach Artikel 85 bildet.
(3) Schriftliche Bemerkungen gemäß Artikel 86 können auch in Bezug auf geänderte Markensatzungen eingereicht werden.
(4) Zum Zwecke dieser Verordnung wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register eingetragen worden ist.
Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 kann eine Unionsgewährleistungsmarke nur auf eine Person übertragen werden, die die Erfordernisse des Artikels 83 Absatz 2 erfüllt.
(1) Nur der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke oder eine speziell von ihm hierzu ermächtigte Person kann eine Verletzungsklage erheben.
(2) Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.
Außer aus den in Artikel 58 genannten Verfallsgründen wird die Unionsgewährleistungsmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Über die in den Artikeln 59 und 60 genannten Nichtigkeitsgründe hinaus wird eine Unionsgewährleistungsmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 85 eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der Unionsgewährleistungsmarke aufgrund einer Satzungsänderung den Erfordernissen des Artikels 85 genügt.