UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke

Vom 16.6.2017

Zuletzt geändert am 18.10.2023

Art. 88

Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke

(1) Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke hat dem Amt jede Änderung der Markensatzung zu unterbreiten.

(2) Auf Änderungen wird im Register nicht hingewiesen, wenn die geänderte Markensatzung den Vorschriften des Artikels 84 nicht entspricht oder einen Grund für eine Zurückweisung nach Artikel 85 bildet.

(3) Schriftliche Bemerkungen gemäß Artikel 86 können auch in Bezug auf geänderte Markensatzungen eingereicht werden.

(4) Zum Zwecke dieser Verordnung wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register eingetragen worden ist.