UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke

Vom 16.6.2017

Zuletzt geändert am 18.10.2023

Abschnitt 2
Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung

Art. 151

Aufgaben des Amtes

(1) Das Amt nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Verwaltung und Förderung des mit dieser Verordnung eingerichteten Markensystems der Union;
b) Verwaltung und Förderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates geschaffenen Geschmacksmustersystems der Europäischen Union;
ba) Verwaltung und Förderung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, insbesondere die ihm nach der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben und Förderung des Systems zum Schutz dieser geografischen Angaben;
c) Förderung der Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien im Bereich des Marken- und Geschmacksmusterwesens in Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum;
d) die in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aufgaben;
e) die ihm mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben.

(2) Bei der Wahrnehmung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben arbeitet das Amt mit Institutionen, Behörden, Einrichtungen, Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz sowie internationalen und Nichtregierungsorganisationen zusammen.

(3) Das Amt kann den Parteien freiwillige Mediationsdienste zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung anbieten.