(1) Der Inhaber der Unionskollektivmarke hat dem Amt jede Änderung der Markensatzung zu unterbreiten.
(2) Auf die Änderung wird im Register nicht hingewiesen, wenn die geänderte Markensatzung den Vorschriften des Artikels 75 nicht entspricht oder einen Grund für eine Zurückweisung nach Artikel 76 bildet.
(3) Schriftliche Bemerkungen gemäß Artikel 77 können auch in Bezug auf geänderte Satzungen eingereicht werden.
(4) Zum Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register eingetragen worden ist.