Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke
Vom
14.6.2017
Art. 78
Benutzung der Marke
Die Benutzung der Unionskollektivmarke durch eine hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen Bedingungen, denen die Benutzung der Unionsmarke aufgrund dieser Verordnung zu entsprechen hat, erfüllt sind.