UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Art. 124

Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit

Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig

a) für alle Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht dies zulässt – wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;
b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;
d) für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.