Art. 124
Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
a) für alle Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht dies zulässt – wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;
b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;
d) für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.