UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017 (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1–88)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Unionsmarke
Kapitel II
MATERIELLES MARKENRECHT
Abschnitt 1
Begriff und Erwerb der Unionsmarke
Art. 4Markenformen
Abschnitt 2
Wirkungen der Unionsmarke
Art. 9Rechte aus der Unionsmarke
Abschnitt 3
Benutzung der Unionsmarke
Art. 18Benutzung der Unionsmarke
Abschnitt 4
Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens
Art. 19Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke
Kapitel III
DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE
Abschnitt 1
Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung
Art. 30Einreichung der Anmeldung
Abschnitt 2
Priorität
Art. 34Prioritätsrecht
Abschnitt 3
Ausstellungspriorität
Art. 38Ausstellungspriorität
Kapitel IV
EINTRAGUNGSVERFAHREN
Abschnitt 1
Prüfung der Anmeldung
Art. 41Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Abschnitt 2
Recherche
Art. 43Recherchenbericht
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
Art. 44Veröffentlichung der Anmeldung
Abschnitt 4
Bemerkungen Dritter und Widerspruch
Art. 45Bemerkungen Dritter
Abschnitt 5
Zurücknahme, Einschränkung, Änderung und Teilung der Anmeldung
Art. 49Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung
Abschnitt 6
Eintragung
Art. 51Eintragung
Kapitel V
DAUER, VERLÄNGERUNG, ÄNDERUNG UND TEILUNG DER UNIONSMARKE
Art. 52Dauer der Eintragung
Kapitel VI
VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT
Abschnitt 1
Verzicht
Art. 57Verzicht
Abschnitt 2
Verfallsgründe
Art. 58Verfallsgründe
Abschnitt 3
Nichtigkeitsgründe
Art. 59Absolute Nichtigkeitsgründe
Abschnitt 4
Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Art. 62Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Abschnitt 5
Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Amt
Art. 63Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Kapitel VII
BESCHWERDEVERFAHREN
Art. 66Beschwerdefähige Entscheidungen
Kapitel VIII
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
Abschnitt 1
Unionskollektivmarken
Art. 74Unionskollektivmarken
Abschnitt 2
Unionsgewährleistungsmarken
Art. 83Unionsgewährleistungsmarken
Kapitel IX
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 94Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes
Abschnitt 2
Kosten
Art. 109Kostenverteilung
Abschnitt 3
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 111Register der Unionsmarken
Kapitel X
ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN
Abschnitt 1
Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Art. 122Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Abschnitt 2
Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken
Art. 123Unionsmarkengerichte
Kapitel XI
AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN
Abschnitt 1
Zivilrechtliche Klagen aufgrund mehrerer Marken
Art. 136Gleichzeitige und aufeinander folgende Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken
Abschnitt 2
Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken
Art. 137Untersagung der Benutzung von Unionsmarken
Abschnitt 3
Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale marke
Art. 139Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens
Kapitel XII
DAS AMT
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 142Rechtsstellung
Abschnitt 2
Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung
Art. 151Aufgaben des Amtes
Abschnitt 3
Verwaltungsrat
Art. 153Aufgaben des Verwaltungsrats
Abschnitt 4
Exekutivdirektor
Art. 157Aufgaben des Exekutivdirektors
Abschnitt 5
Durchführung der Verfahren
Art. 159Zuständigkeit
Abschnitt 6
Haushalt und Finanzkontrolle
Art. 171Haushaltsausschuss
Kapitel XIII
INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 182Anwendung der Bestimmungen
Abschnitt 2
Internationale Registrierung vauf der grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke
Art. 183Einreichung einer internationalen Anmeldung
Abschnitt 3
Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Art. 189Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Kapitel XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 207Ausschussverfahren
Abschnitt 2
Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken

Art. 123

Unionsmarkengerichte

(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz, die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.

(2) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der in die gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 durch die Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelte Aufstellung der Unionsmarkengerichte aufgenommenen Gerichte teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.

(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden von der Kommission den Mitgliedstaaten notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 124

Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit

Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig

a) für alle Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht dies zulässt – wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;
b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;
d) für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.

Art. 125

Internationale Zuständigkeit

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 122 anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind für die Verfahren, welche durch eine in Artikel 124 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.

(2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.

(3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat.

(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist

a) Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Unionsmarkengericht zuständig sein soll,
b) Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Unionsmarkengericht einlässt.

(5) Die Verfahren, welche durch die in Artikel 124 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden – ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Unionsmarke —, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 begangen worden ist.

Art. 126

Reichweite der Zuständigkeit

(1) Ein Unionsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 125 Absätze 1 bis 4 beruht, ist zuständig für:

a) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen;
b) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2.

(2) Ein nach Artikel 125 Absatz 5 zuständiges Unionsmarkengericht ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

Art. 127

Vermutung der Rechtsgültigkeit; Einreden

(1) Die Unionsmarkengerichte haben von der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird.

(2) Die Rechtsgültigkeit einer Unionsmarke kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angefochten werden.

(3) Gegen Klagen gemäß Artikel 124 Buchstaben a und c ist der Einwand des Verfalls der Unionsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnte.

Art. 128

Widerklage

(1) Die Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit kann nur auf die in dieser Verordnung geregelten Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe gestützt werden.

(2) Ein Unionsmarkengericht weist eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine unanfechtbar gewordene Entscheidung erlassen hat.

(3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Markeninhaber noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe des nationalen Rechts beitreten.

(4) 1 Das Unionsmarkengericht, bei dem Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke erhoben worden ist, nimmt die Prüfung der Widerklage erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat. 2 Das Amt vermerkt diese Information im Register. 3 War beim Amt ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke bereits eingereicht worden, bevor die Widerklage erhoben wurde, wird das Gericht vom Amt hiervon unterrichtet; das Gericht setzt in diesem Fall das Verfahren gemäß Artikel 132 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.

(5) Die Vorschriften des Artikels 64 Absätze 2 bis 5 sind anzuwenden.

(6) 1 Ist die Entscheidung eines Unionsmarkengerichts über eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke unanfechtbar geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. 2 Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann dazu nähere Auskünfte anfordern. 3 Das Amt trägt einen Hinweis auf die Entscheidung im Register ein und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Tenors der Entscheidung.

(7) 1 Das mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit befasste Unionsmarkengericht kann auf Antrag des Inhabers der Unionsmarke nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist beim Amt die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu beantragen. 2 Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. 3 Die Vorschriften des Artikels 132 Absatz 3 sind anzuwenden.

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