Abschnitt 5
Durchführung der Verfahren
Art. 159
Zuständigkeit
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a)
die Prüfer;
b)
die Widerspruchsabteilungen;
c)
die Registerabteilung;
d)
die Nichtigkeitsabteilungen;
e)
die Beschwerdekammern;
f)
jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.