UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke

Vom 16.6.2017

Zuletzt geändert am 18.10.2023

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1Die Unionsmarke sollte als ein von dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen sie bezeichnet, unabhängiger Gegenstand des Vermögens behandelt werden. 2Sie sollte übertragen werden, an Dritte verpfändet werden oder Gegenstand von Lizenzen sein können.