(1) 1Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung oder Eintragung einer Unionsmarke. 2Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.
(2) 1Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. 2Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden, werden nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.
(3) Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, die Teil dieser Akten sind, mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, die Eintragung der Unionsmarke gemäß Artikel 53 vollständig abgelaufen ist, der vollständige Verzicht auf die Unionsmarke gemäß Artikel 57 eingetragen worden ist oder die Unionsmarke gemäß Artikel 64 Absatz 6 oder Artikel 128 Absatz 6 vollständig im Register gelöscht worden ist.