UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke

Vom 16.6.2017

Zuletzt geändert am 18.10.2023

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1Um unnötige Verzögerungen bei der Eintragung einer Unionsmarke zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Rahmen für optionale Recherchen in Bezug auf Unionsmarken und nationale Marken vorzusehen, der in Bezug auf die Bedürfnisse und Präferenzen der Nutzer flexibel gestaltet werden sollte. 2Die optionalen Recherchen in Bezug auf Unionsmarken und nationale Marken sollten ergänzt werden, indem dem Publikum im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Amts für geistiges Eigentum, umfassende, schnelle und leistungsfähige Rechercheinstrumente kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.