Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke
Vom
14.6.2017
Art. 89
Rechtsübergang
Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 kann eine Unionsgewährleistungsmarke nur auf eine Person übertragen werden, die die Erfordernisse des Artikels 83 Absatz 2 erfüllt.