Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und zum Schutz rechtmäßig erworbener Markenrechte ist es angemessen und notwendig, unbeschadet des Grundsatzes, wonach eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht, festzulegen, dass Inhaber von Unionsmarken nicht berechtigt sein sollten, sich der Benutzung einer jüngeren Marke zu widersetzen, wenn die jüngere Marke zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die ältere Marke gegenüber der jüngeren Marke nicht durchgesetzt werden konnte.
Der Schutz der Unionsmarke sowie jeder eingetragenen älteren Marke, die ihr entgegensteht, ist nur insoweit berechtigt, als diese Marken tatsächlich benutzt werden.
Aus Gründen der Billigkeit und Rechtssicherheit sollte die Benutzung einer Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, ausreichend sein, um die Rechte aus der Marke zu wahren, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch eingetragen ist.
1 Die Unionsmarke sollte als ein von dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen sie bezeichnet, unabhängiger Gegenstand des Vermögens behandelt werden. 2 Sie sollte übertragen werden, an Dritte verpfändet werden oder Gegenstand von Lizenzen sein können
1 Das mit dieser Verordnung geschaffene Markenrecht bedarf für jede einzelne Marke des administrativen Vollzugs auf der Ebene der Union. 2 Deshalb ist es erforderlich, unter Wahrung des bestehenden organisatorischen Aufbaus der Union und des institutionellen Gleichgewichts ein fachlich unabhängiges sowie rechtlich, organisatorisch und finanziell hinreichend selbständiges Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) vorzusehen. 3 Für dieses Amt ist die Form einer Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit erforderlich und geeignet, welche ihre Tätigkeit gemäß den ihr in dieser Verordnung zugewiesenen Befugnissen im Rahmen des Unionsrechts und unbeschadet der von den Organen der Union wahrgenommenen Befugnisse ausübt.
1 Der Unionsmarkenschutz wird für spezifische Waren oder Dienstleistungen gewährt, deren Eigenschaften und Anzahl den Umfang des Schutzes bestimmen, den der Markeninhaber genießt. 2 Daher ist es unerlässlich, in dieser Verordnung Vorschriften für die Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen festzulegen und Rechtssicherheit und eine solide Verwaltung zu gewährleisten, indem vorgeschrieben wird, dass die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. 3 Die Verwendung allgemeiner Begriffe ist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. 4 Inhaber von Unionsmarken, die aufgrund der Praxis des Amtes vor dem 22. Juni 2012 im Zusammenhang mit einer gesamten Klasse des im Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 festgelegten Klassifikationssystems eingetragen wurden, sollten die Möglichkeit erhalten, ihre Listen der Waren und Dienstleistungen anzupassen, damit sichergestellt ist, dass der Inhalt des Registers im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Erfordernissen im Hinblick auf Klarheit und Eindeutigkeit genügt.