1 Es ist entscheidend, dass sich Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung der Unionsmarke wirksam auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken, da nur so widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und des Markenamtes und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der Unionsmarke vermieden werden können. 2 Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten für alle gerichtlichen Klagen im Zusammenhang mit den Unionsmarken gelten, es sei denn, dass die vorliegende Verordnung davon abweicht.
1 Es soll vermieden werden, dass sich in Rechtsstreitigkeiten über denselben Tatbestand zwischen denselben Parteien voneinander abweichende Gerichtsurteile aus einer Unionsmarke und aus parallelen nationalen Marken ergeben. 2 Zu diesem Zweck soll, sofern Klagen in demselben Mitgliedstaat erhoben werden, sich nach nationalem Verfahrensrecht – das durch diese Verordnung nicht berührt wird – bestimmen, wie dies erreicht wird; hingegen erscheinen, sofern Klagen in verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden, Bestimmungen angebracht, die sich an den Vorschriften über Rechtshängigkeit und damit im Zusammenhang stehenden Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 orientieren.
1 Zur Förderung besser aufeinander abgestimmter Verfahren und der Entwicklung gemeinsamer Instrumente muss ein angemessener Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten geschaffen werden, einschließlich des Benelux-Amts für geistiges Eigentum, der die zentralen Bereiche der Zusammenarbeit bestimmt und es dem Amt ermöglicht, relevante gemeinsame Projekte, die im Interesse der Union und der Mitgliedstaaten liegen, zu koordinieren und diese Projekte bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu finanzieren. 2 Solche Kooperationsmaßnahmen sollten den Unternehmen zugutekommen, die die Markensysteme in Europa benutzen. 3 Durch die Projekte, insbesondere die Datenbanken zu Recherche- und Konsultationszwecken, sollten den Nutzern des in dieser Verordnung geregelten Systems der Union zusätzliche, inklusive, effiziente und kostenfreie Instrumente an die Hand gegeben werden, die den spezifischen Erfordernissen Rechnung tragen, die sich aus der Einheitlichkeit der Unionsmarke ergeben.
Es ist wünschenswert, eine gütliche, zügige und effiziente Streitbeilegung zu erleichtern, indem das Amt mit der Einrichtung eines Mediationszentrums beauftragt wird, dessen Dienste jeder in Anspruch nehmen könnte, um eine einvernehmliche Einigung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern herbeizuführen.
1 Die Einrichtung des Markensystems der Union hat zu einer Zunahme der finanziellen Belastung für die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und andere Behörden der Mitgliedstaaten geführt. 2 Die zusätzlichen Kosten sind zurückzuführen auf die Bearbeitung einer höheren Zahl von Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren, die Unionsmarken betreffen oder die von den Inhabern solcher Marken angestrengt wurden, auf Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Markenrecht der Union sowie auf Tätigkeiten, mit denen die Durchsetzung der Rechte aus Unionsmarken gewährleistet werden soll. 3 Es sollte daher sichergestellt werden, dass das Amt Teile der Kosten, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Rolle bei der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Markensystems der Union entstehen, ausgleicht. 4 Voraussetzung für die Zahlung eines solchen Ausgleichs sollte die Vorlage einschlägiger statistischer Daten durch die Mitgliedstaaten sein. 5 Der Umfang eines solchen Ausgleichs sollte so erfolgen, dass er nicht zu einem Haushaltsdefizit für das Amt führt.
1 Es wird für notwendig erachtet, dem Amt einen eigenen Haushalt zuzubilligen, um eine völlige Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu gewährleisten. 2 Die Einnahmen des Haushalts umfassen in erster Linie das Aufkommen an Gebühren, die von den Benutzern des Systems zu zahlen sind. 3 Das Haushaltsverfahren der Union findet jedoch auf eventuelle Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union Anwendung. 4 Außerdem ist es angezeigt, dass die Überprüfung der Kontenabschlüsse vom Rechnungshof vorgenommen wird.