(1) Die Unionsmarke kann, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.
(2) 1Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfasst die Unionsmarke, es sei denn, dass in Übereinstimmung mit dem auf die Übertragung anwendbaren Recht etwas anderes vereinbart ist oder eindeutig aus den Umständen hervorgeht. 2Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung des Unternehmens.
(3) Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2 muss die rechtsgeschäftliche Übertragung der Unionsmarke schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung; anderenfalls ist sie nichtig.
(4) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(5) 1Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs enthält Angaben zur Unionsmarke, zum neuen Inhaber und zu den Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, sowie Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß den Absätzen 2 und 3 ergibt. 2Der Antrag kann zudem gegebenenfalls Informationen zur Identifizierung des Vertreters des neuen Inhabers enthalten.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
(7) 1Sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 oder in den in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegten Bedingungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. 2Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.
(8) Für zwei oder mehrere Marken kann ein einziger Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger in jedem Fall dieselbe Person ist.
(9) Die Absätze 5 bis 8 gelten auch für Anmeldungen von Unionsmarken.
(10) 1Im Falle eines teilweisen Rechtsübergangs gilt ein Antrag des ursprünglichen Inhabers, über den in Bezug auf die ursprüngliche Eintragung noch nicht entschieden ist, in Bezug auf die verbleibende Eintragung und die neue Eintragung als noch nicht erledigt. 2Müssen für einen solchen Antrag Gebühren gezahlt werden und hat der ursprüngliche Inhaber diese Gebühren entrichtet, so ist der neue Inhaber nicht verpflichtet, zusätzliche Gebühren für diesen Antrag zu entrichten.
(11) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung der Unionsmarke nicht geltend machen.
(12) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt von dem Rechtsnachfolger abgegeben werden.
(13) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 98 der Zustellung an den Inhaber der Unionsmarke bedürfen, sind an den als Inhaber Eingetragenen zu richten.