UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke

Vom 16.6.2017

Zuletzt geändert am 18.10.2023

Kapitel XII
DAS AMT
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 142

Rechtsstellung

(1) 1Das Amt ist eine Agentur der Union. 2Es besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Das Amt wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.