Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke
Vom
14.6.2017
Art. 37
Wirkung einer nationalen Hinterlegung der Anmeldung
Die Anmeldung der Unionsmarke, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität.