Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke
Vom
16.6.2017
Zuletzt geändert am
18.10.2023
Art. 37
Wirkung einer nationalen Hinterlegung der Anmeldung
Die Anmeldung der Unionsmarke, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität.