(1) 1 Der Anmelder kann seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. 2 Ist die Anmeldung bereits veröffentlicht, so wird auch die Zurücknahme oder Einschränkung veröffentlicht.
(2) 1 Im Übrigen kann die Anmeldung der Unionsmarke auf Antrag des Anmelders nur geändert werden, um Name und Adresse des Anmelders, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, soweit durch eine solche Berichtigung der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht erweitert wird. 2 Betreffen die Änderungen die Wiedergabe der Marke oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen und werden sie nach Veröffentlichung der Anmeldung vorgenommen, so wird die Anmeldung in der geänderten Fassung veröffentlicht.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Änderung der Anmeldung festgelegt werden.
(1) 1 Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, dass ein Teil der in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand einer oder mehrerer Teilanmeldungen sein soll. 2 Die Waren oder Dienstleistungen der Teilanmeldung dürfen sich nicht mit den Waren oder Dienstleistungen der ursprünglichen Anmeldung oder anderen Teilanmeldungen überschneiden.
(2) Die Teilungserklärung ist nicht zulässig:
(3) 1 Die Teilungserklärung ist gebührenpflichtig. 2 Sie gilt als nicht abgegeben, solange die Gebühr nicht entrichtet ist.
(4) 1 Stellt das Amt fest, dass die in Absatz 1 und in den nach Absatz 9 Buchstabe a angenommenen Vorschriften festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer vom Amt festzulegenden Frist zu beseitigen. 2 Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt die Teilungserklärung als unzulässig zurück.
(5) Die Teilung wird an dem Tag wirksam, an dem sie in der vom Amt geführten Akte der ursprünglichen Anmeldung vermerkt wird.
(6) 1 Alle vor Eingang der Teilungserklärung beim Amt für die ursprüngliche Anmeldung eingereichten Anträge und gezahlten Gebühren gelten auch als für die Teilanmeldungen eingereicht oder gezahlt. 2 Gebühren für die ursprüngliche Anmeldung, die wirksam vor Eingang der Teilungserklärung beim Amt entrichtet wurden, werden nicht erstattet.
(7) Die Teilanmeldung genießt den Anmeldetag sowie gegebenenfalls den Prioritätstag und den Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung.
(8) 1 Bezieht sich die Teilungserklärung auf eine Anmeldung, die bereits gemäß Artikel 44 veröffentlicht worden ist, so wird die Teilung veröffentlicht. 2 Die Teilanmeldung wird veröffentlicht. 3 Die Veröffentlichung setzt keine neue Widerspruchsfrist in Gang.
(9) 1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
(1) 1 Entspricht die Anmeldung den Vorschriften dieser Verordnung und wurde innerhalb der Frist gemäß Artikel 46 Absatz 1 kein Widerspruch erhoben oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, so wird die Marke mit den in Artikel 111 Absatz 2 genannten Angaben in das Register eingetragen. 2 Die Eintragung wird veröffentlicht.
(2) 1 Das Amt stellt eine Eintragungsurkunde aus. 2 Diese Urkunde kann elektronisch ausgestellt werden. 3 Das Amt stellt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus, für die eine Gebühr zu entrichten ist, wenn diese Abschriften nicht elektronisch ausgestellt werden.
(3) 1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. 2 Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.
1 Die Dauer der Eintragung der Unionsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. 2 Die Eintragung kann gemäß Artikel 53 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
(1) Die Eintragung der Unionsmarke wird auf Antrag des Inhabers der Unionsmarke oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person verlängert, sofern die Gebühren entrichtet worden sind.
(2) 1 Das Amt unterrichtet den Inhaber der Unionsmarke und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an der Unionsmarke mindestens sechs Monate vor dem Ablauf der Eintragung. 2 Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge und berührt nicht den Ablauf der Eintragung.
(3) 1 Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Eintragung einzureichen. 2 Innerhalb dieser Frist sind auch die Grundgebühr für die Verlängerung sowie gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren für jede Klasse von Waren oder Dienstleistungen, die über die erste Klasse hinausgeht, zu entrichten. 3 Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Eintragung eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Verlängerung entrichtet wird.
(4) 1 Der Antrag auf Verlängerung umfasst
(5) 1 Beziehen sich der Antrag auf Verlängerung oder die Entrichtung der Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. 2 Reichen die entrichteten Gebühren nicht für alle Klassen von Waren und Dienstleistungen aus, für die die Verlängerung beantragt wird, so wird die Eintragung verlängert, wenn eindeutig ist, auf welche Klasse oder Klassen sich die Gebühren beziehen. 3 Liegen keine anderen Kriterien vor, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung.
(6) 1 Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam. 2 Sie wird eingetragen.
(7) Wenn der Antrag auf Verlängerung innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 gestellt wird, aber die anderen in diesem Artikel genannten Erfordernisse für eine Verlängerung nicht erfüllt sind, so teilt das Amt dem Antragsteller die festgestellten Mängel mit.
(8) 1 Wird ein Verlängerungsantrag nicht gestellt oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 gestellt oder werden die Gebühren nicht entrichtet oder erst nach Ablauf der betreffenden Frist entrichtet oder werden die in Absatz 7 genannten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber der Unionsmarke entsprechend mit. 2 Ist diese Feststellung unanfechtbar geworden, so löscht das Amt die Marke im Register. 3 Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Eintragung wirksam. 4 Wenn die Verlängerungsgebühren entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, werden diese Gebühren erstattet.
(9) Für zwei und mehr Marken kann ein einziger Antrag auf Verlängerung gestellt werden, sofern für jede Marke die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Inhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt.