Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke
Vom
16.6.2017
Zuletzt geändert am
18.10.2023
Kapitel V
DAUER, VERLÄNGERUNG, ÄNDERUNG UND TEILUNG DER UNIONSMARKE
Art. 52
Dauer der Eintragung
1Die Dauer der Eintragung der Unionsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an.
2Die Eintragung kann gemäß Artikel 53 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.