UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Kapitel IX
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Art. 94

Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes

(1) 1Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. 2Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. 3Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. 4Die Entscheidung wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.

(2) 1In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen des oder der zuständigen Bediensteten anzugeben. 2Sie sind von dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. 3Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und des oder der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide des Amtes über Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.

(3) 1Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. 2In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf die Artikel 66, 67 und 68 hinzuweisen. 3Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten.