UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Art. 120

Zugelassene Vertreter

(1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Amt kann nur wahrgenommen werden

a) durch einen Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, soweit er in diesem Mitgliedstaat die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens ausüben kann;
b) durch zugelassene Vertreter, die in einer beim Amt geführten Liste eingetragen sind.
2Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des anderen Verfahrensbeteiligten eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen.

(2) In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) sie besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums;
b) sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Europäischen Wirtschaftsraum;
c) sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreten. Unterliegt die Befugnis in dem betroffenen Staat nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person, die die Eintragung in die Liste beantragt, die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor diesen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staates mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben. Für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor diesen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreten, nach den Vorschriften des betroffenen Staates amtlich festgestellt worden ist, ist es nicht erforderlich, den Beruf ausgeübt zu haben.

(3) Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der sich die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ergibt.

(4) Der Exekutivdirektor kann eine Befreiung erteilen

a) vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat;
b) vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe a bei hoch qualifizierten Personen, sofern sie die in Absatz 2 Buchstaben b und c festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(5) 1Eine Person kann von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden, wenn sie dies beantragt oder wenn sie die Voraussetzungen für die Vertretung nicht mehr erfüllt. 2Die Änderungen der Liste der zugelassenen Vertreter werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.