UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017 (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1–88)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Unionsmarke
Kapitel II
MATERIELLES MARKENRECHT
Abschnitt 1
Begriff und Erwerb der Unionsmarke
Art. 4Markenformen
Abschnitt 2
Wirkungen der Unionsmarke
Art. 9Rechte aus der Unionsmarke
Abschnitt 3
Benutzung der Unionsmarke
Art. 18Benutzung der Unionsmarke
Abschnitt 4
Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens
Art. 19Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke
Kapitel III
DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE
Abschnitt 1
Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung
Art. 30Einreichung der Anmeldung
Abschnitt 2
Priorität
Art. 34Prioritätsrecht
Abschnitt 3
Ausstellungspriorität
Art. 38Ausstellungspriorität
Kapitel IV
EINTRAGUNGSVERFAHREN
Abschnitt 1
Prüfung der Anmeldung
Art. 41Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Abschnitt 2
Recherche
Art. 43Recherchenbericht
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
Art. 44Veröffentlichung der Anmeldung
Abschnitt 4
Bemerkungen Dritter und Widerspruch
Art. 45Bemerkungen Dritter
Abschnitt 5
Zurücknahme, Einschränkung, Änderung und Teilung der Anmeldung
Art. 49Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung
Abschnitt 6
Eintragung
Art. 51Eintragung
Kapitel V
DAUER, VERLÄNGERUNG, ÄNDERUNG UND TEILUNG DER UNIONSMARKE
Art. 52Dauer der Eintragung
Kapitel VI
VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT
Abschnitt 1
Verzicht
Art. 57Verzicht
Abschnitt 2
Verfallsgründe
Art. 58Verfallsgründe
Abschnitt 3
Nichtigkeitsgründe
Art. 59Absolute Nichtigkeitsgründe
Abschnitt 4
Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Art. 62Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Abschnitt 5
Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Amt
Art. 63Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Kapitel VII
BESCHWERDEVERFAHREN
Art. 66Beschwerdefähige Entscheidungen
Kapitel VIII
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
Abschnitt 1
Unionskollektivmarken
Art. 74Unionskollektivmarken
Abschnitt 2
Unionsgewährleistungsmarken
Art. 83Unionsgewährleistungsmarken
Kapitel IX
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 94Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes
Abschnitt 2
Kosten
Art. 109Kostenverteilung
Abschnitt 3
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 111Register der Unionsmarken
Kapitel X
ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN
Abschnitt 1
Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Art. 122Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Abschnitt 2
Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken
Art. 123Unionsmarkengerichte
Kapitel XI
AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN
Abschnitt 1
Zivilrechtliche Klagen aufgrund mehrerer Marken
Art. 136Gleichzeitige und aufeinander folgende Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken
Abschnitt 2
Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken
Art. 137Untersagung der Benutzung von Unionsmarken
Abschnitt 3
Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale marke
Art. 139Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens
Kapitel XII
DAS AMT
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 142Rechtsstellung
Abschnitt 2
Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung
Art. 151Aufgaben des Amtes
Abschnitt 3
Verwaltungsrat
Art. 153Aufgaben des Verwaltungsrats
Abschnitt 4
Exekutivdirektor
Art. 157Aufgaben des Exekutivdirektors
Abschnitt 5
Durchführung der Verfahren
Art. 159Zuständigkeit
Abschnitt 6
Haushalt und Finanzkontrolle
Art. 171Haushaltsausschuss
Kapitel XIII
INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 182Anwendung der Bestimmungen
Abschnitt 2
Internationale Registrierung vauf der grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke
Art. 183Einreichung einer internationalen Anmeldung
Abschnitt 3
Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Art. 189Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Kapitel XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 207Ausschussverfahren

Art. 107

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Soweit diese Verordnung oder die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte keine Verfahrensvorschriften enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

Art. 108

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

(1) Ansprüche des Amts auf Zahlung von Gebühren erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

(2) Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(3) 1 Die in Absatz 1 vorgesehene Frist wird durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und die Frist des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. 2 Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

Abschnitt 2
Kosten

Art. 109

Kostenverteilung

(1) 1 Der im Widerspruchsverfahren, im Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten entrichteten Gebühren. 2 Unbeschadet des Artikels 146 Absatz 7 trägt der unterliegende Beteiligte ebenfalls alle für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten des Vertreters im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe in dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. 3 Die von dem unterliegenden Beteiligten zu tragenden Gebühren beschränken sich auf die von dem anderen Beteiligten entrichteten Gebühren für den Widerspruch, für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke und für die Beschwerde.

(2) 1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. 2 Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

1 Bei der Festlegung dieser Beträge in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohnsitz oder Geschäftssitz des Beteiligten, Vertreters oder Zeugen oder Sachverständigen und dem Ort der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensstufe, in der die Kosten entstehen, und, soweit es um die Kosten der Vertretung im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 geht, die Erforderlichkeit sicherzustellen, dass die Pflicht der Kostenübernahme von dem anderen Beteiligten nicht aus verfahrenstaktischen Gründen missbraucht werden kann. 2 Die Aufenthaltskosten werden gemäß dem Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt durch die Verordnung (EEG, Euratom, ESCS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden „Statut“ bzw. „Beschäftigungsbedingungen“), berechnet.

Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Widerspruchsführers und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.

(3) Soweit jedoch die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer eine andere Kostenverteilung.

(4) Der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er die Anmeldung der Unionsmarke, den Widerspruch, den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder die Beschwerde zurücknimmt oder die Eintragung der Unionsmarke nicht verlängert oder auf diese verzichtet, trägt die Gebühren sowie die Kosten der anderen Beteiligten gemäß den Absätzen 1 und 3.

(5) Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.

(6) Vereinbaren die Beteiligten vor der Widerspruchsabteilung, der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer eine andere als die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt die betreffende Abteilung diese Vereinbarung zur Kenntnis.

(7) 1 Die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels zu erstattenden Kosten fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. 2 In allen anderen Fällen setzt die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer oder ein Mitarbeiter der Widerspruchsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung auf Antrag den zu erstattenden Betrag fest. 3 Der Antrag ist nur innerhalb der Frist von zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, unanfechtbar wird; dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. 4 Für Vertretungskosten gemäß Artikel 120 Absatz 1 reicht eine Zusicherung des Vertreters, dass diese Kosten entstanden sind. 5 Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden. 6 Wird der Betrag der Kosten gemäß Satz 1 dieses Absatzes festgesetzt, so werden Vertretungskosten in der in dem nach Absatz 2 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind.

(8) 1 Überprüfung durch die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer zulässig, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen ist. 2 Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. 3 Die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung bzw. die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliches Verfahren über den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung zur Kostenfestsetzung.

Art. 110

Vollstreckung der Entscheidungen, die Kosten festsetzen

(1) Jede Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.

(2) 1 Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. 2 Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. 3 Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt.

(3) Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser Beteiligte die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

(4) 1 Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. 2 Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Staates zuständig.

Abschnitt 3
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten

Art. 111

Register der Unionsmarken

(1) Das Amt führt ein Register der Unionsmarken und hält dieses Register auf dem neuesten Stand.

(2) Das Register enthält folgende Angaben bezüglich der Anmeldung und Eintragung von Unionsmarken:

a) den Anmeldetag;
b) das Aktenzeichen der Anmeldung;
c) den Tag der Veröffentlichung der Anmeldung;
d) den Namen und die Anschrift des Anmelders;
e) den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 Satz 1 handelt;
f) die Wiedergabe der Marke mit Angaben über ihren Charakter; und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke;
g) die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen;
h) Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 35;
i) Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 38;
j) Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke gemäß Artikel 39;
k) die Erklärung, dass die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;
l) die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt;
m) die Angabe, dass es sich um eine Gewährleistungsmarke handelt;
n) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 146 Absatz 3 angegeben hat;
o) den Tag der Eintragung der Marke in das Register und die Nummer der Eintragung;
p) die Erklärung, dass die Anmeldung sich aus der Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, gemäß Artikel 204 ergibt, sowie den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls und das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.

(3) In das Register wird unter Angabe des Tages der Vornahme der jeweiligen Eintragung ferner Folgendes eingetragen:

a) Änderungen des Namens, der Anschrift, der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlassungsstaats des Inhabers der Unionsmarke;
b) Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 Satz 1 handelt;
c) wenn ein neuer Vertreter bestellt wird, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;
d) Änderungen der Marke gemäß den Artikeln 49 und 54 und Berichtigungen von Fehlern;
e) ein Hinweis auf die Änderung der Satzung einer Kollektivmarke gemäß Artikel 79;
f) Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke nach Artikel 39 gemäß Artikel 40;
g) der vollständige oder teilweise Rechtsübergang gemäß Artikel 20;
h) die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 22 und die Art des dinglichen Rechts;
i) eine Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 23 und ein Insolvenzverfahren gemäß Artikel 24;
j) die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 25 und gegebenenfalls die Art der Lizenz;
k) die Verlängerung einer Eintragung gemäß Artikel 53 und der Tag, an dem sie wirksam wird, sowie etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 53 Absatz 4;
l) ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs einer Eintragung gemäß Artikel 53;
m) die Erklärung der Zurücknahme oder des Verzichts des Markeninhabers gemäß den Artikeln 49 beziehungsweise 57;
n) der Tag der Einreichung und die Einzelheiten eines Widerspruchs gemäß Artikel 46 oder eines Antrags gemäß Artikel 63 oder einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 128 Absatz 4 oder einer Beschwerde gemäß Artikel 68;
o) der Tag und der Inhalt einer Entscheidung über einen Widerspruch, oder einen Antrag oder eine Widerklage gemäß Artikel 64 Absatz 6 oder Artikel 128 Absatz 6 Satz 3, oder eine Beschwerde gemäß Artikel 71;
p) ein Hinweis auf den Eingang des Umwandlungsantrags gemäß Artikel 140 Absatz 2;
q) die Löschung des gemäß Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels eingetragenen Vertreters;
r) die Löschung des Zeitrangs einer nationalen Marke;
s) die Änderung oder die Löschung der nach den Buchstaben h, i und j dieses Absatzes eingetragenen Angaben;
t) die Ersetzung der Unionsmarke durch eine internationale Registrierung gemäß Artikel 197;
u) der Tag und die Nummer internationaler Registrierungen auf der Grundlage der Anmeldung der Unionsmarke, die zur Eintragung einer Unionsmarke geführt hat, gemäß Artikel 185 Absatz 1;
v) der Tag und die Nummer internationaler Registrierungen auf der Grundlage der Unionsmarke gemäß Artikel 185 Absatz 2;
w) die Teilung einer Anmeldung nach Artikel 50 und der Eintragung gemäß Artikel 56 mit den Angaben nach Absatz 2 dieses Artikels bezüglich der Teileintragung sowie die geänderte Liste der Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung;
x) der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 103, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft;
y) ein Hinweis auf die Änderung der Satzung einer Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 88.

(4) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass vorbehaltlich des Artikels 149 Absatz 4 noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Angaben einzutragen sind.

(5) 1 Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. 2 Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 8 genannten Zwecken. 3 Das Amt sorgt dafür, dass das Register für jedermann zur Einsichtnahme einfach zugänglich ist.

(6) Der Inhaber einer Unionsmarke erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.

(7) Das Amt stellt auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.

(8) Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:

a) zur Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten,
b) zur Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, damit sie die Rechte ausüben können, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und damit sie Kenntnis von älteren Rechten Dritter erlangen können, und
c) zur Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.

(9) 1 Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten zugänglich. 2 Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die Eintragungen im Register auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.

Art. 112

Datenbank

(1) Zusätzlich zur Verpflichtung, ein Register im Sinne des Artikels 111 zu führen, sammelt das Amt alle Angaben, die von den Anmeldern oder anderen Verfahrensbeteiligten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereitgestellt werden, und speichert diese in einer elektronischen Datenbank.

(2) 1 Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, die gemäß Artikel 111 im Register enthalten sind, insoweit diese Angaben gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben sind. 2 Die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung dieser Daten dient folgenden Zwecken:

a) der Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;
b) dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die einschlägigen Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen;
c) der Kommunikation mit den Anmeldern und sonstigen Verfahrensbeteiligten;
d) der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.

(3) Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der elektronischen Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 111 aufgelisteten personenbezogenen Daten, in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden können, einschließlich der Gebühren für den Zugang.

(4) Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, und diese Daten werden nur öffentlich zugänglich gemacht, wenn der betreffende Beteiligte seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.

(5) 1 Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. 2 Der betreffende Beteiligte kann die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank jedoch 18 Monate nach Ablauf der Unionsmarke oder Abschluss des einschlägigen Inter-partes-Verfahrens beantragen. 3 Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×