Über die in den Artikeln 59 und 60 genannten Nichtigkeitsgründe hinaus wird eine Unionsgewährleistungsmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 85 eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der Unionsgewährleistungsmarke aufgrund einer Satzungsänderung den Erfordernissen des Artikels 85 genügt.