UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

(41)

Damit sichergestellt ist, dass eine Unionsmarke wirksam und effizient durch transparente, sorgfältige, gerechte und ausgewogene Verfahren für verfallen oder nichtig erklärt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahren bezüglich der Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit festgelegt werden.