(1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat, zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter des Europäischen Parlaments sowie ihren jeweiligen Stellvertretern.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
(1) 1 Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
(2) 1 Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. 2 Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch auch die Amtszeit automatisch am selben Tag.
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.
(3) 1 Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. 2 Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) 1 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. 2 Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 155 Absatz 1 sowie Artikel 158 Absätze 2 und 4 bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit. 3 In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.
(6) Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Amt wahrgenommen.