Die seit der Einrichtung des Gemeinschaftsmarkensystems gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass Unternehmen innerhalb der Union und in Drittstaaten das System angenommen haben, das eine erfolgreiche und tragfähige Ergänzung und Alternative zum Markenschutz auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.
Das Unionsmarkenrecht tritt jedoch nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten, denn es erscheint nicht gerechtfertigt, die Unternehmen zu zwingen, ihre Marken als Unionsmarken anzumelden.
1 Unternehmen, die keinen Markenschutz auf Unionsebene wollen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, die auf nationaler Ebene jedoch problemlos Markenschutz beantragen können, benötigen weiterhin Markenschutz auf nationaler Ebene. 2 Jede Person, die Markenschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, ob der Markenschutz nur als nationale Marke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder nur als Unionsmarke oder für beide Ebenen beantragt wird.
Das Recht aus der Unionsmarke sollte nur durch Eintragung erworben werden können, die insbesondere dann verweigert wird, wenn die Marke keine Unterscheidungskraft besitzt, wenn sie rechtswidrig ist oder wenn ihr ältere Rechte entgegenstehen.
Ein Zeichen sollte in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden dürfen und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
1 Zweck des durch die eingetragene Unionsmarke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz sollte im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen absolut sein. 2 Der Schutz sollte sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke sowie Waren und Dienstleistungen erstrecken. 3 Der Begriff der Ähnlichkeit sollte im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr ausgelegt werden. 4 Die Verwechslungsgefahr sollte die spezifische Voraussetzung für den Schutz darstellen; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.