UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017 (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1–88)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Unionsmarke
Kapitel II
MATERIELLES MARKENRECHT
Abschnitt 1
Begriff und Erwerb der Unionsmarke
Art. 4Markenformen
Abschnitt 2
Wirkungen der Unionsmarke
Art. 9Rechte aus der Unionsmarke
Abschnitt 3
Benutzung der Unionsmarke
Art. 18Benutzung der Unionsmarke
Abschnitt 4
Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens
Art. 19Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke
Kapitel III
DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE
Abschnitt 1
Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung
Art. 30Einreichung der Anmeldung
Abschnitt 2
Priorität
Art. 34Prioritätsrecht
Abschnitt 3
Ausstellungspriorität
Art. 38Ausstellungspriorität
Kapitel IV
EINTRAGUNGSVERFAHREN
Abschnitt 1
Prüfung der Anmeldung
Art. 41Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Abschnitt 2
Recherche
Art. 43Recherchenbericht
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
Art. 44Veröffentlichung der Anmeldung
Abschnitt 4
Bemerkungen Dritter und Widerspruch
Art. 45Bemerkungen Dritter
Abschnitt 5
Zurücknahme, Einschränkung, Änderung und Teilung der Anmeldung
Art. 49Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung
Abschnitt 6
Eintragung
Art. 51Eintragung
Kapitel V
DAUER, VERLÄNGERUNG, ÄNDERUNG UND TEILUNG DER UNIONSMARKE
Art. 52Dauer der Eintragung
Kapitel VI
VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT
Abschnitt 1
Verzicht
Art. 57Verzicht
Abschnitt 2
Verfallsgründe
Art. 58Verfallsgründe
Abschnitt 3
Nichtigkeitsgründe
Art. 59Absolute Nichtigkeitsgründe
Abschnitt 4
Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Art. 62Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Abschnitt 5
Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Amt
Art. 63Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Kapitel VII
BESCHWERDEVERFAHREN
Art. 66Beschwerdefähige Entscheidungen
Kapitel VIII
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
Abschnitt 1
Unionskollektivmarken
Art. 74Unionskollektivmarken
Abschnitt 2
Unionsgewährleistungsmarken
Art. 83Unionsgewährleistungsmarken
Kapitel IX
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 94Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes
Abschnitt 2
Kosten
Art. 109Kostenverteilung
Abschnitt 3
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 111Register der Unionsmarken
Kapitel X
ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN
Abschnitt 1
Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Art. 122Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Abschnitt 2
Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken
Art. 123Unionsmarkengerichte
Kapitel XI
AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN
Abschnitt 1
Zivilrechtliche Klagen aufgrund mehrerer Marken
Art. 136Gleichzeitige und aufeinander folgende Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken
Abschnitt 2
Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken
Art. 137Untersagung der Benutzung von Unionsmarken
Abschnitt 3
Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale marke
Art. 139Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens
Kapitel XII
DAS AMT
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 142Rechtsstellung
Abschnitt 2
Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung
Art. 151Aufgaben des Amtes
Abschnitt 3
Verwaltungsrat
Art. 153Aufgaben des Verwaltungsrats
Abschnitt 4
Exekutivdirektor
Art. 157Aufgaben des Exekutivdirektors
Abschnitt 5
Durchführung der Verfahren
Art. 159Zuständigkeit
Abschnitt 6
Haushalt und Finanzkontrolle
Art. 171Haushaltsausschuss
Kapitel XIII
INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 182Anwendung der Bestimmungen
Abschnitt 2
Internationale Registrierung vauf der grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke
Art. 183Einreichung einer internationalen Anmeldung
Abschnitt 3
Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Art. 189Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Kapitel XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 207Ausschussverfahren

Art. 103

Löschung oder Widerruf

(1) 1 Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. 2 Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.

(2) 1 Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. 2 Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie etwaiger Inhaber der Rechte an der betreffenden Unionsmarke, die im Register eingetragen sind. 3 Das Amt führt Aufzeichnungen über diese Löschungen oder Widerrufe.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register festgelegt werden.

(4) 1 Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 66 und 72 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, Fehler und offensichtliche Versehen gemäß Artikel 102 zu berichtigen. 2 Wurde gegen eine mit einem Fehler behaftete Entscheidung des Amtes Beschwerde eingelegt, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn das Amt seine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft. 3 Im letzteren Fall wird die Beschwerdegebühr dem Beschwerdeführer erstattet.

Art. 104

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Der Anmelder, der Inhaber der Unionsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge hat.

(2) 1 Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. 2 Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. 3 Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. 4 Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 53 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Frist von sechs Monaten in die Frist von einem Jahr eingerechnet.

(3) 1 Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben sind. 2 Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.

(4) Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

(5) Dieser Artikel ist nicht auf die in Absatz 2 sowie in Artikel 46 Absätze 1 und 3 und Artikel 105 genannten Fristen anzuwenden.

(6) Wird dem Anmelder oder dem Inhaber der Unionsmarke die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Verlust der Rechte an der Anmeldung oder der Unionsmarke und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter einem mit der Unionsmarke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, diese Rechte nicht geltend machen.

(7) Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Inhabers der Unionsmarke in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen.

(8) Dieser Artikel lässt das Recht eines Mitgliedstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Fristen zu gewähren, die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.

Art. 105

Weiterbehandlung

(1) 1 Dem Anmelder, dem Inhaber einer Unionsmarke oder einem anderen an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten, der eine gegenüber dem Amt einzuhaltende Frist versäumt hat, kann auf Antrag Weiterbehandlung gewährt werden, wenn mit dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt wird. 2 Der Antrag auf Weiterbehandlung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der versäumten Frist gestellt wird. 3 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt worden ist.

(2) Dieser Artikel gilt weder für die in Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 68, Artikel 72 Absatz 5, Artikel 104 Absatz 2 und Artikel 139 genannten noch für die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fristen, noch für die Frist zur Inanspruchnahme eines Zeitrangs gemäß Artikel 39 nach Einreichung der Anmeldung.

(3) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

(4) 1 Gibt das Amt dem Antrag statt, so gelten die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten. 2 Ist zwischen dem Ablauf der Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern die Nachholung der versäumten Handlung ausreicht. 3 Kommt das Amt nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht abgeändert werden muss, bestätigt sie die Entscheidung schriftlich.

(5) Weist das Amt den Antrag zurück, so wird die Gebühr erstattet.

Art. 106

Unterbrechung des Verfahrens

(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen,

a) wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke oder die Person, die nach nationalem Recht berechtigt ist, in dessen Namen zu handeln, stirbt oder seine bzw. ihre Geschäftsfähigkeit verliert. Solange der Tod oder der Verlust der Geschäftsfähigkeit der genannten Personen die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 120 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen;
b) wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;
c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers der Unionsmarke stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.

(2) Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt ist.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt im Einzelnen festgelegt werden.

Art. 107

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Soweit diese Verordnung oder die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte keine Verfahrensvorschriften enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

Art. 108

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

(1) Ansprüche des Amts auf Zahlung von Gebühren erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

(2) Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(3) 1 Die in Absatz 1 vorgesehene Frist wird durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und die Frist des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. 2 Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×