Die Prüfer sind zuständig für namens des Amtes zu treffende Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Anmeldung einer Unionsmarke, einschließlich der in den Artikeln 41, 42, 76 und 85 genannten Angelegenheiten, sofern nicht eine Widerspruchsabteilung zuständig ist.
(1) Die Widerspruchsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Unionsmarke.
(2) 1 Die Widerspruchsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. 2 Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. 3 Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.
1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied ergehen, genau festgelegt werden. 2 Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.
(1) Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.
(2) Sie führt darüber hinaus die in Artikel 120 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.
(3) Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied.
(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über
(2) 1 Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. 2 Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. 3 Die in den gemäß Artikel 161 Absatz 2 erlassenen Rechtsakten festgelegten Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.
Entscheidungen nach dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers, einer Widerspruchsabteilung, einer Nichtigkeitsabteilung oder der Registerabteilung fallen, ergehen durch einen Bediensteten oder eine Stelle, den beziehungsweise die der Exekutivdirektor eigens dazu bestimmt hat.
(1) Die Beschwerdekammern sind zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach den Artikeln 160 bis 164 getroffen wurden.
(2) 1 Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. 2 Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. 3 Bestimmte Fälle werden in der Besetzung der Großen Kammer unter dem Vorsitz des Präsidenten der Beschwerdekammern oder durch ein Mitglied entschieden, das rechtskundig sein muss.
(3) 1 Bei der Festlegung der Fälle, in denen die Große Kammer entscheidungsbefugt ist, sind die rechtliche Schwierigkeit, die Bedeutung des Falles und das Vorliegen besonderer Umstände zu berücksichtigen. 2 Solche Fälle können an die Große Kammer verwiesen werden
(4) Die Große Kammer gibt darüber hinaus begründete Stellungnahmen zu Rechtsfragen ab, die der Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe l an sie verweist.
(5) 1 Bei der Festlegung der Fälle, in denen ein Mitglied allein entscheidungsbefugt ist, wird berücksichtigt, dass es sich um rechtlich oder sachlich einfache Fragen oder um Fälle von begrenzter Bedeutung handelt und dass keine anderen besonderen Umstände vorliegen. 2 Die Entscheidung, einen Fall einem Mitglied allein zu übertragen, wird von der den Fall behandelnden Kammer getroffen.