UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017 (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1–88)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Unionsmarke
Kapitel II
MATERIELLES MARKENRECHT
Abschnitt 1
Begriff und Erwerb der Unionsmarke
Art. 4Markenformen
Abschnitt 2
Wirkungen der Unionsmarke
Art. 9Rechte aus der Unionsmarke
Abschnitt 3
Benutzung der Unionsmarke
Art. 18Benutzung der Unionsmarke
Abschnitt 4
Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens
Art. 19Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke
Kapitel III
DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE
Abschnitt 1
Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung
Art. 30Einreichung der Anmeldung
Abschnitt 2
Priorität
Art. 34Prioritätsrecht
Abschnitt 3
Ausstellungspriorität
Art. 38Ausstellungspriorität
Kapitel IV
EINTRAGUNGSVERFAHREN
Abschnitt 1
Prüfung der Anmeldung
Art. 41Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Abschnitt 2
Recherche
Art. 43Recherchenbericht
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
Art. 44Veröffentlichung der Anmeldung
Abschnitt 4
Bemerkungen Dritter und Widerspruch
Art. 45Bemerkungen Dritter
Abschnitt 5
Zurücknahme, Einschränkung, Änderung und Teilung der Anmeldung
Art. 49Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung
Abschnitt 6
Eintragung
Art. 51Eintragung
Kapitel V
DAUER, VERLÄNGERUNG, ÄNDERUNG UND TEILUNG DER UNIONSMARKE
Art. 52Dauer der Eintragung
Kapitel VI
VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT
Abschnitt 1
Verzicht
Art. 57Verzicht
Abschnitt 2
Verfallsgründe
Art. 58Verfallsgründe
Abschnitt 3
Nichtigkeitsgründe
Art. 59Absolute Nichtigkeitsgründe
Abschnitt 4
Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Art. 62Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Abschnitt 5
Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Amt
Art. 63Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Kapitel VII
BESCHWERDEVERFAHREN
Art. 66Beschwerdefähige Entscheidungen
Kapitel VIII
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
Abschnitt 1
Unionskollektivmarken
Art. 74Unionskollektivmarken
Abschnitt 2
Unionsgewährleistungsmarken
Art. 83Unionsgewährleistungsmarken
Kapitel IX
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 94Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes
Abschnitt 2
Kosten
Art. 109Kostenverteilung
Abschnitt 3
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 111Register der Unionsmarken
Kapitel X
ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN
Abschnitt 1
Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Art. 122Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Abschnitt 2
Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken
Art. 123Unionsmarkengerichte
Kapitel XI
AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN
Abschnitt 1
Zivilrechtliche Klagen aufgrund mehrerer Marken
Art. 136Gleichzeitige und aufeinander folgende Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken
Abschnitt 2
Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken
Art. 137Untersagung der Benutzung von Unionsmarken
Abschnitt 3
Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale marke
Art. 139Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens
Kapitel XII
DAS AMT
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 142Rechtsstellung
Abschnitt 2
Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung
Art. 151Aufgaben des Amtes
Abschnitt 3
Verwaltungsrat
Art. 153Aufgaben des Verwaltungsrats
Abschnitt 4
Exekutivdirektor
Art. 157Aufgaben des Exekutivdirektors
Abschnitt 5
Durchführung der Verfahren
Art. 159Zuständigkeit
Abschnitt 6
Haushalt und Finanzkontrolle
Art. 171Haushaltsausschuss
Kapitel XIII
INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 182Anwendung der Bestimmungen
Abschnitt 2
Internationale Registrierung vauf der grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke
Art. 183Einreichung einer internationalen Anmeldung
Abschnitt 3
Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Art. 189Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Kapitel XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 207Ausschussverfahren

Art. 24

Insolvenzverfahren

(1) Eine Unionsmarke kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

Ist der Schuldner jedoch ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, so kann eine Unionsmarke nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist.

(2) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einer Unionsmarke auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Unionsmarke von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und in dem Blatt für Unionsmarken gemäß Artikel 116 veröffentlicht.

Art. 25

Lizenz

(1) 1 Die Unionsmarke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Union Gegenstand von Lizenzen sein. 2 Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2) Der Inhaber einer Unionsmarke kann die Rechte aus der Unionsmarke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich des Folgenden gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt:

a) der Dauer der Lizenz;
b) der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke verwendet werden darf;
c) der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde;
d) des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf;
e) der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.

(3) 1 Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. 2 Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber der Unionsmarke nach Aufforderung nicht selber innerhalb einer angemessenen Frist die Verletzungsklage erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Unionsmarke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

(5) Die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einer Unionsmarke wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

(6) Eine Eintragung im Register im Sinne des Absatzes 5 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.

Art. 26

Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register

(1) Artikel 20 Absätze 5 und 6 und die gemäß dem genannten Artikel erlassenen Vorschriften sowie Artikel 20 Absatz 8 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts oder des Übergangs eines dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 22 Absatz 2, einer Zwangsvollstreckung im Sinne des Artikels 23 Absatz 3, einer Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 24 Absatz 3 sowie für die Eintragung einer Lizenz oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne des Artikels 25 Absatz 5, vorbehaltlich des Folgenden:

a) Die Anforderung in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Übergang bezieht, gilt nicht für einen Antrag auf Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens.
b) Die Anforderung in Bezug auf die Unterlagen zum Nachweis des Übergangs gilt nicht, wenn der Antrag vom Inhaber der Unionsmarke gestellt wird.

(2) Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt erst als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist.

(3) 1 Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass die Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird:

a) als ausschließliche Lizenz;
b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;
c) als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen beschränkt, für die die Marke eingetragen ist;
d) als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt;
e) als befristete Lizenz.
2 Wird der Antrag gestellt, die Lizenz als eine in Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Lizenz einzutragen, so ist im Antrag auf Lizenzeintragung anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen, für welchen Teil der Union und für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.

(4) 1 Sind die in den Artikeln 22 bis 25, in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels und in den sonstigen anwendbaren Regeln, die nach dieser Verordnung erlassen werden, festgelegten Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. 2 Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Eintragungsantrag zurück.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Anmeldungen von Unionsmarken.

Art. 27

Wirkung gegenüber Dritten

(1) 1 Die in den Artikeln 20, 22 und 25 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich einer Unionsmarke haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie eingetragen worden sind. 2 Jedoch kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an der Marke nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wussten.

(2) Absatz 1 ist nicht in Bezug auf eine Person anzuwenden, die die Unionsmarke oder ein Recht an der Unionsmarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.

(3) Die Wirkung einer in Artikel 23 bezeichneten Rechtshandlung gegenüber Dritten richtet sich nach dem Recht des nach Artikel 19 maßgebenden Mitgliedstaats.

(4) Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Mitgliedstaaten betreffend das Konkursverfahren richtet sich die Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften das Verfahren zuerst eröffnet wird.

Art. 28

Die Anmeldung der Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens

Die Artikel 19 bis 27 gelten entsprechend für die Anmeldungen von Unionsmarken.

Art. 29

Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register

(1) Die Eintragung gemäß Artikel 26 Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert.

(2) Der Antrag muss die Nummer der Eintragung der betreffenden Unionsmarke und die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten.

(3) Der Antrag auf Löschung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.

(4) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht oder dass der Lizenznehmer oder der Inhaber eines anderen Rechts der Löschung oder Änderung der Eintragung zustimmt.

(5) 1 Sind die Erfordernisse für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. 2 Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück.

(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten entsprechend für Einträge, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 in die Akte aufgenommen werden.

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