(1) Die Anmeldung einer Unionsmarke wird beim Amt eingereicht.
(2) 1Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Wiedergabe, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung der Marke, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. 2Diese Empfangsbescheinigung kann elektronisch ausgestellt werden.