UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017 (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1–88)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Unionsmarke
Kapitel II
MATERIELLES MARKENRECHT
Abschnitt 1
Begriff und Erwerb der Unionsmarke
Art. 4Markenformen
Abschnitt 2
Wirkungen der Unionsmarke
Art. 9Rechte aus der Unionsmarke
Abschnitt 3
Benutzung der Unionsmarke
Art. 18Benutzung der Unionsmarke
Abschnitt 4
Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens
Art. 19Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke
Kapitel III
DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE
Abschnitt 1
Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung
Art. 30Einreichung der Anmeldung
Abschnitt 2
Priorität
Art. 34Prioritätsrecht
Abschnitt 3
Ausstellungspriorität
Art. 38Ausstellungspriorität
Kapitel IV
EINTRAGUNGSVERFAHREN
Abschnitt 1
Prüfung der Anmeldung
Art. 41Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Abschnitt 2
Recherche
Art. 43Recherchenbericht
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
Art. 44Veröffentlichung der Anmeldung
Abschnitt 4
Bemerkungen Dritter und Widerspruch
Art. 45Bemerkungen Dritter
Abschnitt 5
Zurücknahme, Einschränkung, Änderung und Teilung der Anmeldung
Art. 49Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung
Abschnitt 6
Eintragung
Art. 51Eintragung
Kapitel V
DAUER, VERLÄNGERUNG, ÄNDERUNG UND TEILUNG DER UNIONSMARKE
Art. 52Dauer der Eintragung
Kapitel VI
VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT
Abschnitt 1
Verzicht
Art. 57Verzicht
Abschnitt 2
Verfallsgründe
Art. 58Verfallsgründe
Abschnitt 3
Nichtigkeitsgründe
Art. 59Absolute Nichtigkeitsgründe
Abschnitt 4
Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Art. 62Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Abschnitt 5
Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Amt
Art. 63Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Kapitel VII
BESCHWERDEVERFAHREN
Art. 66Beschwerdefähige Entscheidungen
Kapitel VIII
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
Abschnitt 1
Unionskollektivmarken
Art. 74Unionskollektivmarken
Abschnitt 2
Unionsgewährleistungsmarken
Art. 83Unionsgewährleistungsmarken
Kapitel IX
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 94Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes
Abschnitt 2
Kosten
Art. 109Kostenverteilung
Abschnitt 3
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 111Register der Unionsmarken
Kapitel X
ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN
Abschnitt 1
Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Art. 122Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Abschnitt 2
Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken
Art. 123Unionsmarkengerichte
Kapitel XI
AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN
Abschnitt 1
Zivilrechtliche Klagen aufgrund mehrerer Marken
Art. 136Gleichzeitige und aufeinander folgende Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken
Abschnitt 2
Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken
Art. 137Untersagung der Benutzung von Unionsmarken
Abschnitt 3
Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale marke
Art. 139Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens
Kapitel XII
DAS AMT
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 142Rechtsstellung
Abschnitt 2
Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung
Art. 151Aufgaben des Amtes
Abschnitt 3
Verwaltungsrat
Art. 153Aufgaben des Verwaltungsrats
Abschnitt 4
Exekutivdirektor
Art. 157Aufgaben des Exekutivdirektors
Abschnitt 5
Durchführung der Verfahren
Art. 159Zuständigkeit
Abschnitt 6
Haushalt und Finanzkontrolle
Art. 171Haushaltsausschuss
Kapitel XIII
INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 182Anwendung der Bestimmungen
Abschnitt 2
Internationale Registrierung vauf der grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke
Art. 183Einreichung einer internationalen Anmeldung
Abschnitt 3
Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Art. 189Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Kapitel XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 207Ausschussverfahren

(17)

Einerseits muss eine wirksame Durchsetzung der Markenrechte gewährleistet werden, und andererseits muss vermieden werden, dass der freie Handel mit rechtmäßigen Waren behindert wird; damit dies miteinander in Einklang gebracht werden kann, sollte der Anspruch des Inhabers einer Unionsmarke erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor dem für eine Sachentscheidung über eine Verletzung der Unionsmarke zuständigen Unionsmarkengericht eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Waren in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.

(18)

Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sieht vor, dass ein Rechteinhaber dann für Schäden gegenüber dem Besitzer der Waren haftbar gemacht werden kann, wenn unter anderem in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren kein Recht des geistigen Eigentums verletzen.

(19)

1 Geeignete Maßnahmen sollten ergriffen werden, um eine reibungslose Durchfuhr von Generika sicherzustellen. 2 In Bezug auf Internationale Freinamen (INN) als weltweit anerkannte allgemeine Bezeichnungen für Wirkstoffe in pharmazeutischen Zubereitungen muss unbedingt den bestehenden Einschränkungen in Bezug auf die Wirkung von Markenrechten der Europäischen Union Rechnung getragen werden. 3 Daher sollte der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt sein, einem Dritten aufgrund von Ähnlichkeiten zwischen dem INN des in dem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffs und der Marke zu untersagen, Waren in die Union zu verbringen, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

(20)

Damit die Inhaber von Unionsmarken wirksam gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie bestimmte Vorbereitungshandlungen, die vor dem Anbringen ausgeführt werden, untersagen können.

(21)

1 Die ausschließlichen Rechte aus einer Unionsmarke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von Zeichen oder Angaben durch Dritte berechtigen, die rechtmäßig und damit im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel benutzt werden. 2 Um für Handelsnamen und Unionsmarken bei Konflikten gleiche Bedingungen sicherzustellen, sollte die Benutzung von Handelsnamen vor dem Hintergrund, dass diesen regelmäßig unbeschränkter Schutz vor jüngeren Marken eingeräumt wird, nur die Verwendung des Personennamens des Dritten einschließen. 3 Des Weiteren sollte die Verwendung von deskriptiven oder nicht unterscheidungskräftigen Zeichen oder Angaben allgemein gestattet sein. 4 Auch sollte der Inhaber nicht berechtigt sein, die rechtmäßige und redliche Benutzung der Unionsmarke zum Zwecke der Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers oder des Verweises darauf zu untersagen. 5 Eine Benutzung einer Marke durch Dritte mit dem Ziel, die Verbraucher auf den Wiederverkauf von Originalwaren aufmerksam zu machen, die ursprünglich vom Inhaber der Unionsmarke selbst oder mit dessen Einverständnis in der Union verkauft wurden, sollte als rechtmäßig betrachtet werden, solange die Benutzung gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. 6 Eine Benutzung einer Marke durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern sie gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. 7 Außerdem sollte die vorliegende Verordnung so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

(22)

Aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs folgt, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Inhaber der Unionsmarke einem Dritten die Benutzung der Marke für Waren, die im Europäischen Wirtschaftsraum unter der Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, nicht untersagen kann, außer wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt.

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