Abschnitt 5
Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Amt
Art. 63
Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
(1)
Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke kann beim Amt gestellt werden:
a)
in den Fällen der Artikel 58 und 59 von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist;
b)
in den Fällen des Artikels 60 Absatz 1 von den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Personen;
c)
in den Fällen des Artikels 60 Absatz 2 von den Inhabern der dort genannten älteren Rechte sowie von den Personen, die nach den Unionsvorschriften oder dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen.
(2)
1Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
2Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr entrichtet worden ist.
(3)
Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist unzulässig, wenn entweder das Amt oder das in Artikel 123 genannte Unionsmarkengericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien in der Hauptsache bereits entschieden hat und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.