UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

(38)

1Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte es vermieden werden, dass das Amt Haushaltsüberschüsse akkumuliert. 2Die vom Amt vorgehaltene Finanzreserve in Höhe des Betrags zur Deckung der operativen Ausgaben während eines Jahres, die die Betriebskontinuität und die Durchführung seiner Aufgaben gewährleisten soll, sollte davon unberührt bleiben. 3Diese Reserve sollte nur dazu verwendet werden, die Kontinuität der Aufgaben des Amtes gemäß dieser Verordnung sicherzustellen.