(1) 1Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke beantragten internationalen Registrierung werden in die Akte der betreffenden Anmeldung eingetragen. 2Wird im Anschluss an die Anmeldung eine Unionsmarke eingetragen, so werden Tag und Nummer der internationalen Registrierung in das Register eingetragen.
(2) Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Unionsmarke beantragten internationalen Registrierung werden in das Register eingetragen.