Art. 73
Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
b) der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71;
c) die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68.