(1) Das Amt berichtigt sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder ihm zuzuschreibende technische Fehler bei der Eintragung einer Unionsmarke oder der Veröffentlichung der Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten.
(2) Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung einer Unionsmarke oder der Veröffentlichung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 55 entsprechend.
(3) Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung einer Unionsmarke und bei der Veröffentlichung der Eintragung werden vom Amt veröffentlicht.