(1) Der Anmelder oder Inhaber einer Unionsmarke kann beantragen, dass seine Anmeldung oder seine Unionsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke umgewandelt wird,
(2) Die Umwandlung findet nicht statt,
(3) Die nationale Anmeldung, die aus der Umwandlung einer Anmeldung oder einer Unionsmarke hervorgeht, genießt in dem betreffenden Mitgliedstaat den Anmeldetag oder den Prioritätstag der Anmeldung oder der Unionsmarke sowie gegebenenfalls den nach Artikel 39 oder Artikel 40 beanspruchten Zeitrang einer Marke dieses Staates.
(4) Für den Fall, dass die Anmeldung der Unionsmarke als zurückgenommen gilt, teilt das Amt dies dem Anmelder mit und setzt ihm dabei für die Einreichung eines Umwandlungsantrags eine Frist von drei Monaten nach dieser Mitteilung.
(5) Wird die Anmeldung der Unionsmarke zurückgenommen oder verliert die Unionsmarke ihre Wirkung, weil ein Verzicht eingetragen oder die Eintragung nicht verlängert wurde, so ist der Antrag auf Umwandlung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag einzureichen, an dem die Unionsmarke zurückgenommen wurde oder die Eintragung der Unionsmarke ihre Wirkung verloren hat.
(6) Wird die Anmeldung der Unionsmarke durch eine Entscheidung des Amtes zurückgewiesen oder verliert die Unionsmarke ihre Wirkung aufgrund einer Entscheidung des Amtes oder eines Unionsmarkengerichts, so ist der Umwandlungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag einzureichen, an dem diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(7) Die in Artikel 37 genannte Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wurde.
(1) 1 Der Umwandlungsantrag ist innerhalb der in Artikel 139 Absätze 4, 5 oder 6 bestimmten Frist beim Amt zu stellen; der Antrag umfasst die Angabe der Gründe für die Umwandlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe a oder b, der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird, und der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Umwandlung sind. 2 Wird die Umwandlung nach erfolglosem Antrag auf Verlängerung der Eintragung beantragt, beginnt die in Artikel 139 Absatz 5 vorgesehene Dreimonatsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag auf Verlängerung gemäß Artikel 53 Absatz 3 spätestens gestellt werden könnte. 3 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist.
(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine bereits veröffentlichte Anmeldung einer Unionsmarke oder eine Unionsmarke, so ist ein Hinweis auf den Eingang des Antrags in das Register einzutragen und der Umwandlungsantrag ist zu veröffentlichen.
(3) 1 Das Amt überprüft, ob der Umwandlungsantrag den Erfordernissen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 139 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sowie Absatz 1 des vorliegenden Artikels entspricht und die formalen Erfordernisse erfüllt, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind. 2 Sind die Erfordernisse für den Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. 3 Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Umwandlungsantrag zurück. 4 Findet Artikel 139 Absatz 2 Anwendung, so weist das Amt den Umwandlungsantrag nur in Bezug auf die Mitgliedstaaten als unzulässig zurück, für die die Umwandlung nach der genannten Bestimmung ausgeschlossen ist. 5 Wird die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Monaten gemäß Artikel 139 Absatz 4, 5 oder 6 gezahlt, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt.
(4) 1 Hat das Amt oder ein Unionsmarkengericht wegen absoluter Eintragungshindernisse bezüglich der Sprache eines Mitgliedstaats die Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Unionsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 139 Absatz 2 für alle Mitgliedstaaten unzulässig, in denen die betreffende Sprache Amtssprache ist. 2 Hat das Amt oder ein Unionsmarkengericht wegen absoluter, überall in der Union geltender Eintragungshindernisse oder aufgrund einer älteren Unionsmarke oder eines sonstigen gewerblichen Schutzrechts der Union die Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Unionsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 139 Absatz 2 für alle Mitgliedstaaten unzulässig.
(5) 1 Genügt der Umwandlungsantrag den Erfordernissen des Absatzes 3 dieses Artikels, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag und die in Artikel 111 Absatz 2 genannten Daten an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Büros für geistiges Eigentum, für die der Antrag als zulässig beurteilt wurde. 2 Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.
(6) 1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
(1) Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann vom Amt alle ergänzenden Auskünfte bezüglich dieses Antrags erhalten, die für sie bei der Entscheidung über die nationale Marke, die aus der Umwandlung hervorgeht, sachdienlich sein können.
(2) Eine Anmeldung bzw. Unionsmarke, die nach Artikel 140 übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die in dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgesehen sind, oder über sie hinausgehen.
(3) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf,
(1) 1 Das Amt ist eine Agentur der Union. 2 Es besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Das Amt wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.
(1) Die Vorschriften des Statuts, der Beschäftigungsbedingungen und der von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Vorschriften gelten für das Personal des Amtes unbeschadet der Anwendung des Artikels 166 der vorliegenden Verordnung auf die Mitglieder der Beschwerdekammern.
(2) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Amt auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht vom Amt selbst beschäftigt wird. 2 Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Amt.
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union gilt für das Amt und dessen Personal.