AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613; 1977 S. 269)

Neugefasst am 23.1.2025 (BGBl. I S. Nr. 24)

Erster Teil
Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3Steuern, steuerliche Nebenleistungen
Dritter Abschnitt
Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 16Sachliche Zuständigkeit
Vierter Abschnitt
Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
§ 29bVerarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
Fünfter Abschnitt
Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Siebter Abschnitt
Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
§ 32gDatenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
Zweiter Teil
Steuerschuldrecht
Erster Abschnitt
Steuerpflichtiger
§ 33Steuerpflichtiger
Zweiter Abschnitt
Steuerschuldverhältnis
§ 37Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Dritter Abschnitt
Steuerbegünstigte Zwecke
§ 51Allgemeines
Vierter Abschnitt
Haftung
§ 69Haftung der Vertreter
Dritter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt
Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt
Beteiligung am Verfahren
§ 78Beteiligte
2. Unterabschnitt
Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
§ 82Ausgeschlossene Personen
3. Unterabschnitt
Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
I.
Allgemeines
§ 85Besteuerungsgrundsätze
II.
Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
§ 93Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
III.
Beweis durch Urkunden und Augenschein
§ 97Vorlage von Urkunden
IV.
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
§ 101Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
V.
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
§ 107Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
4. Unterabschnitt
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 108Fristen und Termine
5. Unterabschnitt
Rechts- und Amtshilfe
§ 111Amtshilfepflicht
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsakte
§ 118Begriff des Verwaltungsakts
Vierter Teil
Durchführung der Besteuerung
Erster Abschnitt
Erfassung der Steuerpflichtigen
1. Unterabschnitt
Personenstands- und Betriebsaufnahme
§§ 134–136(weggefallen)
3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal
§ 139aIdentifikationsmerkmal
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt
Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 140Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
2. Unterabschnitt
Steuererklärungen
§ 149Abgabe der Steuererklärungen
3. Unterabschnitt
Kontenwahrheit
§ 154Kontenwahrheit
Dritter Abschnitt
Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt
Steuerfestsetzung
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 155Steuerfestsetzung
II.
Festsetzungsverjährung
§ 169Festsetzungsfrist
2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
I.
Gesonderte Feststellungen
§ 179Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
II.
Festsetzung von Steuermessbeträgen
§ 184Festsetzung von Steuermessbeträgen
3. Unterabschnitt
Zerlegung und Zuteilung
§ 185Geltung der allgemeinen Vorschriften
Vierter Abschnitt
Außenprüfung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 193Zulässigkeit einer Außenprüfung
2. Unterabschnitt
Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§ 204Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Fünfter Abschnitt
Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208Steuerfahndung (Zollfahndung)
Sechster Abschnitt
Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 209Gegenstand der Steueraufsicht
Fünfter Teil
Erhebungsverfahren
Erster Abschnitt
Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
1. Unterabschnitt
Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 218Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
2. Unterabschnitt
Zahlung, Aufrechnung, Erlass
§ 224Leistungsort, Tag der Zahlung
3. Unterabschnitt
Zahlungsverjährung
§ 228Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Zweiter Abschnitt
Verzinsung, Säumniszuschläge
1. Unterabschnitt
Verzinsung
§ 233Grundsatz
2. Unterabschnitt
Säumniszuschläge
§ 240Säumniszuschläge
Dritter Abschnitt
Sicherheitsleistung
§ 241Art der Sicherheitsleistung
Sechster Teil
Vollstreckung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 249Vollstreckungsbehörden
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 259Mahnung
2. Unterabschnitt
Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 268Grundsatz
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
I.
Allgemeines
§ 281Pfändung
II.
Vollstreckung in Sachen
§ 285Vollziehungsbeamte
III.
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 309Pfändung einer Geldforderung
4. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 322Verfahren
5. Unterabschnitt
Arrest
§ 324Dinglicher Arrest
6. Unterabschnitt
Verwertung von Sicherheiten
§ 327Verwertung von Sicherheiten
Dritter Abschnitt
Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 328Zwangsmittel
2. Unterabschnitt
Erzwingung von Sicherheiten
§ 336Erzwingung von Sicherheiten
Vierter Abschnitt
Kosten
§ 337Kosten der Vollstreckung
Siebenter Teil
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt
Zulässigkeit
§ 347Statthaftigkeit des Einspruchs
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 355Einspruchsfrist
Achter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 369Steuerstraftaten
Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 377Steuerordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt
Strafverfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 385Geltung von Verfahrensvorschriften
2. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren
I.
Allgemeines
§ 397Einleitung des Strafverfahrens
II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
IV.
Steuer- und Zollfahndung
§ 404Steuer- und Zollfahndung
V.
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
4. Unterabschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 408Kosten des Verfahrens
Vierter Abschnitt
Bußgeldverfahren
§ 409Zuständige Verwaltungsbehörde
Neunter Teil
Schlussvorschriften
§ 413Einschränkung von Grundrechten

§ 87e

Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 88

Untersuchungsgrundsatz

(1) 1 Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 2 Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) 1 Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. 3 Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. 4 Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. 2 Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. 3 Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. 4 Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) 1 Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). 2 Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. 3 Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3. die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
4 Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. 5 Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

§ 88a

Sammlung von geschützten Daten

1 Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. 2 Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulässig.

§ 88b

Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

(1) 1 Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehörden gespeicherte Daten dürfen zum gegenseitigen Datenabruf bereitgestellt und dann von den zuständigen Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von

1. länderübergreifenden Steuerverkürzungen,
2. Steuerverkürzungen von internationaler Bedeutung oder
3. Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung
untereinander abgerufen, im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüft, verwendet und gespeichert werden, auch soweit sie durch § 30 geschützt sind.

(2) Auswertungsergebnisse nach Absatz 1 sind den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehörden elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) 1 Durch Rechtsverordnung der jeweils zuständigen Landesregierung wird bestimmt, welche Finanzbehörden auf Landesebene für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zuständig sind. 2 Die Landesregierung kann diese Verpflichtung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 88c

Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen

(1) 1 Finanzbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren haben und aus denen sich nach Würdigung der Gesamtumstände Anhaltspunkte für Steuergestaltungen ergeben, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben, im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Finanzbehörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2 Für die Beurteilung der erheblichen Bedeutung ist insbesondere die Höhe des erlangten Steuervorteils und die Möglichkeit der Nutzung der Gestaltung durch andere Schuldner der Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen.

(2) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die ihm von den Finanzbehörden nach Absatz 1 übermittelten Informationen und analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle. 2 Benötigt das Bundeszentralamt für Steuern zur weiteren Aufklärung eines Sachverhaltes ergänzende Informationen von der nach Absatz 1 übermittelnden Finanzbehörde, hat diese dem Bundeszentralamt für Steuern die hierzu erforderlichen Informationen auf Ersuchen zu übermitteln. 3 Das Bundeszentralamt für Steuern darf die ihm nach Maßgabe dieser Vorschrift übermittelten personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist.

(3) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, den für die Verwaltung der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzbehörden seine erlangten Sachverhaltserkenntnisse zu übermitteln und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten offenzulegen. 2 Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 ist ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne dieses Gesetzes.

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