Vom 16.3.1976
Neugefasst am 23.1.2025
Zuletzt geändert am 10.2.2026
1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.