AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613; 1977 S. 269)

Neugefasst am 23.1.2025 (BGBl. I S. Nr. 24)

Erster Teil
Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3Steuern, steuerliche Nebenleistungen
Dritter Abschnitt
Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 16Sachliche Zuständigkeit
Vierter Abschnitt
Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
§ 29bVerarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
Fünfter Abschnitt
Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Siebter Abschnitt
Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
§ 32gDatenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
Zweiter Teil
Steuerschuldrecht
Erster Abschnitt
Steuerpflichtiger
§ 33Steuerpflichtiger
Zweiter Abschnitt
Steuerschuldverhältnis
§ 37Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Dritter Abschnitt
Steuerbegünstigte Zwecke
§ 51Allgemeines
Vierter Abschnitt
Haftung
§ 69Haftung der Vertreter
Dritter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt
Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt
Beteiligung am Verfahren
§ 78Beteiligte
2. Unterabschnitt
Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
§ 82Ausgeschlossene Personen
3. Unterabschnitt
Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
I.
Allgemeines
§ 85Besteuerungsgrundsätze
II.
Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
§ 93Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
III.
Beweis durch Urkunden und Augenschein
§ 97Vorlage von Urkunden
IV.
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
§ 101Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
V.
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
§ 107Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
4. Unterabschnitt
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 108Fristen und Termine
5. Unterabschnitt
Rechts- und Amtshilfe
§ 111Amtshilfepflicht
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsakte
§ 118Begriff des Verwaltungsakts
Vierter Teil
Durchführung der Besteuerung
Erster Abschnitt
Erfassung der Steuerpflichtigen
1. Unterabschnitt
Personenstands- und Betriebsaufnahme
§§ 134–136(weggefallen)
3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal
§ 139aIdentifikationsmerkmal
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt
Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 140Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
2. Unterabschnitt
Steuererklärungen
§ 149Abgabe der Steuererklärungen
3. Unterabschnitt
Kontenwahrheit
§ 154Kontenwahrheit
Dritter Abschnitt
Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt
Steuerfestsetzung
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 155Steuerfestsetzung
II.
Festsetzungsverjährung
§ 169Festsetzungsfrist
2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
I.
Gesonderte Feststellungen
§ 179Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
II.
Festsetzung von Steuermessbeträgen
§ 184Festsetzung von Steuermessbeträgen
3. Unterabschnitt
Zerlegung und Zuteilung
§ 185Geltung der allgemeinen Vorschriften
Vierter Abschnitt
Außenprüfung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 193Zulässigkeit einer Außenprüfung
2. Unterabschnitt
Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§ 204Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Fünfter Abschnitt
Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208Steuerfahndung (Zollfahndung)
Sechster Abschnitt
Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 209Gegenstand der Steueraufsicht
Fünfter Teil
Erhebungsverfahren
Erster Abschnitt
Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
1. Unterabschnitt
Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 218Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
2. Unterabschnitt
Zahlung, Aufrechnung, Erlass
§ 224Leistungsort, Tag der Zahlung
3. Unterabschnitt
Zahlungsverjährung
§ 228Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Zweiter Abschnitt
Verzinsung, Säumniszuschläge
1. Unterabschnitt
Verzinsung
§ 233Grundsatz
2. Unterabschnitt
Säumniszuschläge
§ 240Säumniszuschläge
Dritter Abschnitt
Sicherheitsleistung
§ 241Art der Sicherheitsleistung
Sechster Teil
Vollstreckung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 249Vollstreckungsbehörden
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 259Mahnung
2. Unterabschnitt
Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 268Grundsatz
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
I.
Allgemeines
§ 281Pfändung
II.
Vollstreckung in Sachen
§ 285Vollziehungsbeamte
III.
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 309Pfändung einer Geldforderung
4. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 322Verfahren
5. Unterabschnitt
Arrest
§ 324Dinglicher Arrest
6. Unterabschnitt
Verwertung von Sicherheiten
§ 327Verwertung von Sicherheiten
Dritter Abschnitt
Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 328Zwangsmittel
2. Unterabschnitt
Erzwingung von Sicherheiten
§ 336Erzwingung von Sicherheiten
Vierter Abschnitt
Kosten
§ 337Kosten der Vollstreckung
Siebenter Teil
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt
Zulässigkeit
§ 347Statthaftigkeit des Einspruchs
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 355Einspruchsfrist
Achter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 369Steuerstraftaten
Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 377Steuerordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt
Strafverfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 385Geltung von Verfahrensvorschriften
2. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren
I.
Allgemeines
§ 397Einleitung des Strafverfahrens
II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
IV.
Steuer- und Zollfahndung
§ 404Steuer- und Zollfahndung
V.
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
4. Unterabschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 408Kosten des Verfahrens
Vierter Abschnitt
Bußgeldverfahren
§ 409Zuständige Verwaltungsbehörde
Neunter Teil
Schlussvorschriften
§ 413Einschränkung von Grundrechten

§ 124

Wirksamkeit des Verwaltungsakts

(1) 1 Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2 Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 125

Nichtigkeit des Verwaltungsakts

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2. eine nach § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

§ 126

Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) 1 Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. 2 Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Absatz 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

§ 127

Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

§ 128

Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. 2 Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

§ 129

Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

1 Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2 Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3 Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×