AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 359

Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:

1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.