AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 1.10.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 359

Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:

1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.