Vom 16.3.1976
Neugefasst am 23.1.2025
Zuletzt geändert am 22.12.2025
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.