AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 187

Akteneinsicht

Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.