AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

Zuletzt geändert am 10.2.2026

§ 248

Nachschusspflicht

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.