AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

Vierter Abschnitt
Bußgeldverfahren

§ 409

Zuständige Verwaltungsbehörde

1Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. 2§ 387 Absatz 2 gilt entsprechend.