AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 389

Zusammenhängende Strafsachen

1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.