Vom 16.3.1976
Neugefasst am 23.1.2025
Zuletzt geändert am 10.2.2026
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.