AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 297

Aussetzung der Verwertung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.