AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

Dritter Abschnitt
Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 16

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.