AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 256

Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.