AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

Zuletzt geändert am 10.2.2026

§ 232

Wirkung der Verjährung

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.