AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 302

Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.