AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

§ 264

Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.